Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Den Messstellenbetreiberrahmenvertrag können Sie hier herunterladen.

§ 37 Abs. 1 MsbG:

Umfang des Roll-Outs

Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen
Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).

Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Getreidemühle Zwiefalten eG als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.

Moderne Messeinrichtungen:
Roll-Out von rund 570 Zählpunkten bis 2032

Intelligente Messsysteme:
Roll-Out von rund 240 Zählpunkten bis 2032

Messstellenvertrag zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer

Messstellenvertrag zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Lieferant

Formblatt zum Messstellenvertrag

Preisblatt Digitales Messwesen ab 2025