Die Getreidemühle Zwiefalten eG betreibt und erweitert das Stromnetz rund um die Gemeinde Zwiefalten.

Das Netzgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca 16,3 km². Die Getreidemühle Zwiefalten eG versorgt dabei ca 1.100 Einwohner sicher und zuverlässig mit Strom.

Veröffentlichungspflichten

Die Getreidemühle Zwiefalten eG veröffentlicht hier gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Daten zu ihrem Verteilnetz. Die Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt sukzessive und unverzüglich nach Verfügbarkeit der entsprechenden Daten.

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Getreidemühle Zwiefalten eG ausgeschlossen. Die Getreidemühle Zwiefalten eG behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

Im Zuge des Konjunkturpakets hat das Bundeskabinett eine befristete Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass für in diesem Zeitraum erbrachte Leistungen der reguläre Steuersatz 16% anstelle der auf den Preisblättern angeführten 19% beträgt.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG:
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge


§ 19 Abs. 2 StromNEV:

Individuelle Netzentgelte (atypische Netznutzung), Hochlastzeitfenster

§ 21 und 27 Abs. 1 StromNEV:
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte, individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

§ 120 Abs. 7 EnWG:
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

§ 23c Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 EnWG:
Veröffentlichungspflichten für Verteilnetzbetreiber

§ 10 Abs. 2 StromNEV
Behandlung von Netzverlusten

§ 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV:
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen

§ 37 Abs. 1 MsbG:

Umfang des Roll-Outs

Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen
Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).

Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Getreidemühle Zwiefalten eG als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.

Moderne Messeinrichtungen:
Roll-Out von rund 570 Zählpunkten bis 2032

Intelligente Messsysteme:
Roll-Out von rund 240 Zählpunkten bis 2032

Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigem Messstellenbetreiber

Musterinformation Datenschutz als Anlage zum Messstellenvertrag

Kontaktdatenblatt

Preisblatt Digitales Messwesen ab 2024

§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:
Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Getreidemühle Zwiefalten eG als Stromlieferant ist der Grundversorger für das Netzgebiet der Getreidemühle Zwiefalten eG.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet Getreidemühle Zwiefalten eG erfolgt zum 01.07.2024.

Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung in der Mittelspannung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB.

Die Getreidemühle Zwiefalten eG veröffentlicht an dieser Stelle wichtige Insider-Informationen gemäß der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) vom 25. Oktober 2011.

Derzeit liegen keine Insider-Informationen nach Art. 4 Abs. 1 der REMIT vor.