§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:
Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in
einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Getreidemühle Zwiefalten eG als Stromlieferant ist der Grundversorger für das Netzgebiet der Getreidemühle Zwiefalten eG.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet Getreidemühle Zwiefalten eG erfolgt zum 01.07.2024.

Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung in der Mittelspannung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB.