§ 37 Abs. 1 MsbG:

Umfang des Roll-Outs

Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen
Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).

Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Getreidemühle Zwiefalten eG als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.

Moderne Messeinrichtungen:
Roll-Out von rund 570 Zählpunkten bis 2032

Intelligente Messsysteme:
Roll-Out von rund 240 Zählpunkten bis 2032

Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigem Messstellenbetreiber

Musterinformation Datenschutz als Anlage zum Messstellenvertrag

Kontaktdatenblatt

Preisblatt Digitales Messwesen ab 2024