§ 37 Abs. 1 MsbG:
Umfang des Roll-Outs
Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen
Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).
Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Getreidemühle Zwiefalten eG als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.
Moderne Messeinrichtungen:
Roll-Out von rund 570 Zählpunkten bis 2032
Intelligente Messsysteme:
Roll-Out von rund 240 Zählpunkten bis 2032
Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigem Messstellenbetreiber
Musterinformation Datenschutz als Anlage zum Messstellenvertrag